Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Geschäftskunden

1 Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Aspekte der Erbringung von Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik von Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend Swisscom) an den Kunden im Rahmen eines Vertrags oder mehrerer Verträge.

Es kann auf diese AGB sowohl von einem Rahmenvertrag als auch von Einzelverträgen aus verwiesen werden. Diese AGB gelten dann als integrierender Bestandteil der jeweiligen Verträge. Mit Einzelverträgen sind jene Verträge gemeint, die konkrete Leistungspflichten zwischen den Parteien begründen. Soweit nachfolgend auf "Verträge" verwiesen wird, sind damit ein etwaiger Rahmenvertrag und die Einzelverträge gemeint.

Andere Allgemeine Vertragsbedingungen, auf die der Kunde in Erklärungen, namentlich Aufträgen, Offerten oder Einladungen zu Offerten hinweist, sind nur dann gültig, wenn Swisscom sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Sie gelten auch in diesem Fall nur für das jeweilige Einzelgeschäft.

2 Leistungen

2.1 Leistungen von Swisscom

2.1.1 Erbringung der Leistungen

Swisscom erbringt die in den Einzelverträgen spezifizierten Leistungen. Eine werkvertragliche Leistung ist nur dann geschuldet, wenn der Einzelvertrag dies ausdrücklich so festlegt.

Der Kunde ist, wo Swisscom sich nicht zur Erbringung bestimmter Ergebnisse verpflichtet, weisungsberechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, Weisungen klar, sachgerecht und auf Verlangen von Swisscom schriftlich zu erteilen. Swisscom muss unsachgemässe Weisungen des Kunden nicht befolgen. Führen Weisungen zu Mehrkosten von Swisscom, ist sie zur Weiterverrechnung an den Kunden berechtigt.

Swisscom darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen, Dritte (insbesondere Subunternehmer) bzw. Mitarbeiter von diesen Dritten beiziehen.

Sofern sich Swisscom gegenüber dem Kunden ausdrücklich dazu verpflichtet hat, als Generalunternehmerin aufzutreten, haftet sie für ihre Subunternehmer wie für sich selbst. Ansonsten haftet Swisscom nur für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der beigezogenen Dritten. Wenn der Kunde von Swisscom den Beizug eines bestimmten Subunternehmers verlangt, hat der Kunde das Risiko einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den betreffenden Subunternehmer allein zu tragen.

2.1.2 Betriebsmittel

Die Planung, die Beschaffung, der Betrieb, der Schutz, der Unterhalt, die Wartung, die Überwachung, die Erneuerung bzw. Aufrüstung und der sonstige Einsatz der für die Erbringung der Leistungen der Swisscom notwendigen Betriebsmittel liegt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der Verantwortung von Swisscom. Dies gilt auch für eingesetzte Hard- und Software, mit Ausnahme der vom Kunden gemäss Einzelverträgen beizustellenden Betriebsmittel (Hard- und Software).

2.2 Verpflichtungen des Kunden

2.2.1 Vergütung und Spesen

Der Kunde hat die in den Einzelverträgen vorgesehenen Vergütungen für die von Swisscom erbrachten Leistungen zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälligen anderen Abgaben.

Die Vergütungen werden gemäss dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Fehlt ein solcher, sind einmalige Vergütungen im Voraus zu entrichten, wiederkehrende monatlich im Nachhinein. Swisscom macht fällige Forderungen mittels Rechnung geltend. Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar.

Senkt Swisscom die Preise für Dienstleistungen und Produkte, kann sie gleichzeitig gewährte Rabatte entsprechend anpassen.

Der Verzug des Kunden tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt ein Verzugszins von 5% p.a. als vereinbart. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug kann Swisscom die Erbringung weiterer Leistungen im Rahmen der Einzelverträge von der vollständigen Bezahlung offener Rechnungen und, nach ihrem Ermessen, auch von Vorauszahlungen oder anderen Sicherheiten abhängig machen.

Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von Swisscom in Rechnung gestellt. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen gehen ohne anders lautende Vereinbarung zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.

2.2.2 Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten

Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Swisscom unentgeltlich erbracht werden.

Die Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden.

Ergänzend zu den in den Einzelverträgen aufgeführten spezifischen Mitwirkungspflichten gilt:

Der Kunde hat Swisscom bzw. ihre Mitarbeiter und die von ihr zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten bei der Erbringung ihrer Leistungen in jeder zumutbaren Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, daran mitzuwirken, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen (einschliesslich der Beschaffung aller erforderlichen Rechte und Genehmigungen) vorzunehmen und den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Ressourcen zu gewähren.

Der Kunde ist im Weiteren verpflichtet, rechtzeitig alle Daten, Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Abwicklung der Einzelverträge und Leistungen von Swisscom von Bedeutung sein könnten. Daten, die weiterverarbeitet werden müssen und in elektronischer Form existieren, sind Swisscom in einem allgemein akzeptierten, maschinenlesbaren Format elektronisch zu übergeben.

Kommt der Kunde diesen Pflichten oder seinen Obliegenheiten nicht oder nicht gehörig nach, so sind die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwendungen usw.) vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat Swisscom den Mehraufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von Swisscom zu vergüten, es sei denn, dass die Verletzung seiner Pflichten alleine durch Swisscom zu verantworten ist. Trägt Swisscom eine Mitverantwortung wird der Mehraufwand anteilsmässig von beiden Parteien getragen.

Im Weiteren ist der Kunde nicht ermächtigt, Anschaffungen oder Ausgaben im Namen oder auf Rechnung von Swisscom zu veranlassen oder vorzunehmen oder Swisscom anderweitig zu vertreten.

2.3 Informationspflichten

Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit Erfüllung der Einzelverträge oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

3 Eigentums-, Schutz- und Nutzungsrechte

3.1 Eigentum an Sachen

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sehen die Einzelverträge keinen Übergang von Eigentum vor. Eine Ersitzung während der Vertragsdauer ist ausgeschlossen.

3.2 Schutz- und Nutzungsrechte

Swisscom räumt dem Kunden für ihn selbst das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der in den Einzelverträgen vereinbarten Leistungen von Swisscom ein. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den Einzelverträgen. Bei Leistungen, die gemäss Einzelvertrag nur über oder für eine bestimmte Zeitdauer zu erbringen sind, beschränkt sich dieses Recht auf die Dauer des Einzelvertrages.

Sind für den Kunden erkennbar Produkte von Dritten Teil der Leistungen von Swisscom, anerkennt der Kunde zusätzlich die diesen Produkten zugehörigen Nutzungsund Lizenzbedingungen dieser Dritten und räumt diesen das Recht ein, diese Nutzungs- und Lizenzbedingungen direkt gegen den Kunden durchzusetzen.

Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem Geistigen Eigentum (Urheberrechte, Patentrechte, Know-how etc.) bezüglich Leistungen von Swisscom verbleiben der Swisscom oder dem berechtigten Dritten. Beide sind in der weiteren Verwertung und anderen Nutzung dieses geistigen Eigentums nicht eingeschränkt und gegenüber dem Kunden in keiner Pflicht. Soweit die Parteien geistiges Eigentum gemeinsam geschaffen haben, räumen sie sich gegenseitig auf Dauer die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht unabhängig voneinander örtlich unbeschränkt beliebig zu nutzen und auszuwerten. Im Falle von Software hat der Kunde ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch auf den Source Code und darf solchen auch nicht verwenden oder beschaffen. Der Kunde anerkennt den Bestand des Geistigen Eigentums von Swisscom und von etwaigen Dritten an den von Swisscom erbrachten Leistungen und wird nichts unternehmen, was dessen Wert beeinträchtigen kann. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung verhindern. Dieser Absatz gilt über die Beendigung der Verträge hinaus.

4 Verzug

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten Leistungsverpflichtungen von Swisscom nicht als Verfalltagsgeschäfte. Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung der Swisscom als eingehalten. Gerät Swisscom in Verzug, hat der Kunde ihr zwei Mal schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

Kommt Swisscom ihrer Leistungsverpflichtung auch nach der zweiten Nachfrist nicht nach, ist der Kunde berechtigt, vom entsprechenden Einzelvertrag zurückzutreten. Diejenigen Leistungen (oder Teile davon), die bereits im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv zumutbarer Weise verwendet werden können, sind voll zu vergüten. Ein etwaiger Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht; für sie gelten die entsprechenden Vertragsbestimmungen weiter. Bei Vertragsrücktritt sind im Weiteren die Regelungen in Ziffer 8 zu beachten.

Gerät der Kunde in Gläubigerverzug, kann die Swisscom alle ihr dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5 Gewährleistung

5.1 Gewährleistung im Allgemeinen

Swisscom erbringt ihre Leistungen fachmännisch und sorgfältig.

5.2 Gewährleistung für Betriebs-, Wartungs- und Pflegeleistungen

Swisscom gewährleistet, dass die im Rahmen der Einzelverträge vereinbarten Service Levels eingehalten werden.

Einen völlig fehlerfreien, ungestörten oder ununterbrochenen Betrieb kann Swisscom jedoch nicht vollumfänglich bzw. nur im Rahmen der in den Einzelverträgen vorgesehenen Service Level Bestimmungen gewährleisten.

Diese vertraglichen Garantien gelten nicht im Falle von Vorkommnissen oder Umständen, deren Ursachen im Machtbereich des Kunden liegen, von diesem mitzuverantworten sind oder ganz oder teilweise auf sein Verschulden zurückzuführen sind (z.B. Manipulationen an der Software oder Kundensoftware, Installation von vereinbarten Software-Anpassungen, Störungen, die vom Netzwerk des Kunden ausgehen) sowie im Falle von höherer Gewalt. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. Für Betriebsmittel, die vom Kunden beigestellt werden, ist Swisscom nicht verantwortlich.

Swisscom misst die Einhaltung der vereinbarten Service Levels und erstattet dem Kunden Bericht. Dieser gilt bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Der Kunde kann Einblick in die den Kunden betreffenden Messresultate und Aufzeichnungen verlangen.

5.3 Gewährleistung für werkvertragliche Leistungen

Swisscom gewährleistet, dass ihre Leistungen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, Zusicherungen und Eigenschaften entsprechen.

Die Dauer der Gewährleistung für einmalig zu erbringende werkvertragliche Leistungen beträgt 6 Monate ab erfolgter Abnahme.

Swisscom übernimmt keine Gewährleistung, dass von ihr erstellte oder gelieferte Werke (insbesondere Individualsoftware) ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden kann.

Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel nicht innert einer der Mangelursache angemessenen Nachfrist behoben werden, so setzt der Kunde nochmals eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Scheitert die Nachbesserung definitiv, kann der Kunde:

a) eine angemessene Preisminderung verlangen, oder

b) bei einem erheblichen Mangel, der den Kunden an der Nutzung des Werkes oder des Produktes insgesamt hindert, vom entsprechenden Einzelvertrag zurücktreten. Diejenigen Leistungen (oder Teile davon), die bereits im Wesentlichen vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv zumutbarer Weise verwendet werden können, sind voll zu vergüten. Ein etwaiger Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht; für sie gelten die entsprechenden Vertragsbestimmungen weiter. Bei Vertragsrücktritt sind im Weiteren die Regelungen in Ziffer 8 zu beachten.

5.4 Annahme, Abnahme und Mängelrüge

Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von Swisscom sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen. Alle Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung durch den Kunden schriftlich zu rügen.

Werkvertragliche Leistungen müssen vom Kunden abgenommen werden. Swisscom hat Anspruch auf eine schriftliche Abnahmeerklärung. Swisscom kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

Vor der Abnahme erfolgt eine Abnahmeprüfung (Tests). Über die Abnahmeprüfung und deren Ergebnis wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Nicht erhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, doch sind diese Mängel durch Swisscom innert angemessener Frist zu beheben.

Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt. Swisscom behebt die festgestellten Mängel innert angemessener Frist und lädt den Kunden zu einer neuen Abnahmeprüfung ein. Der Kunde muss Swisscom mindestens zwei Abnahmeprüfungen pro Leistung gewähren. Die Leistungen gelten automatisch als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 30 Tagen nach der Bereitstellung der Leistung ihre Ablehnung schriftlich unter spezifischer Aufführung der gerügten Mängel erklärt. Leistungen gelten ohne weiteres als abgenommen, sobald der Kunde die Lieferobjekte operativ oder kommerziell benutzt bzw. benutzen lässt.

Scheitert eine Abnahme definitiv, so gelten die Regelungen für definitiv gescheiterte Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung (Ziffer 5.3) sinngemäss.

5.5 Gewährleistung für Produkte Dritter

Für Produkte (z.B. Hard- und Software) von Dritten gewährleistet und steht Swisscom nur in dem Umfang ein wie der Dritte gegenüber Swisscom einsteht. Swisscom ist dabei bestrebt, sowohl für sich wie auch für den Kunden bestmöglichste Bedingungen mit den Dritten auszuhandeln.

5.6 Rechtsgewährleistung

Swisscom gewährleistet, dass sie über alle Rechte verfügt, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen.

Versucht ein Dritter, den Kunden gestützt auf angeblich bessere Rechte an der vertragsgemässen Benutzung der Leistungen von Swisscom zu hindern, so zeigt der Kunde dies Swisscom innert fünf Tagen schriftlich an. Unter der Voraussetzung der fristgerechten Anzeige und der jederzeitigen Gewährleistung jeder zumutbaren Unterstützung, übernimmt Swisscom auf ihre Kosten die Verteidigung des Kunden gegen solche Drittansprüche. Swisscom wird nötigenfalls ihre Leistungen (einschliesslich Software) so abändern, dass sie bei Erfüllung aller wesentlichen Anforderungen des Kunden Drittrechte nicht verletzen, oder sie wird auf ihre Kosten dem Kunden eine Lizenz des Dritten verschaffen. Gelingt weder das eine, noch das andere, sind Drittansprüche aber durch Gerichtsurteil ausgewiesen, so ersetzt Swisscom im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 6 jeden direkten Schaden, der dem Kunden infolge durchgesetzter Drittansprüche entsteht.

Swisscom schliesst hingegen jegliche Rechtsgewährleistung für Ansprüche aus, welche auf dem Territorium der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtlich durchgesetzt werden, oder für Ansprüche, welche mit der Nutzung von Software oder Dienstleistungen auf dem Territorium der Vereinigten Staaten von Amerika begründet sind.

5.7 Gewährleistung des Kunden

Der Kunde wird Swisscom im Falle von Rechtsansprüchen von Dritten oder von Behörden, die auf Daten, Inhalte oder die vom Kunden beigestellten Betriebsmittel (insbesondere Softwarelizenzen) zurückgehen, schadlos halten und für eine angemessene Abwehr von solchen Ansprüchen sorgen und aufkommen.

Sollten Swisscom begründete Zweifel an der Rechtmässigkeit einer geplanten oder tatsächlichen Verwendung der von Swisscom erbrachten Leistungen, einschliesslich der von ihr betriebenen oder bereitgestellten Systeme, aufkommen, so darf Swisscom, ohne ersatzpflichtig zu werden, die betreffende Leistung suspendieren oder andere geeignete Massnahmen treffen, auch wenn dies der Leistungspflicht von Swisscom gemäss den Einzelverträgen entgegensteht. Sie wird den Kunden umgehend informieren.

6 Haftung

Bei Vertragsverletzungen haftet Swisscom für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden haftet Swisscom unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Swisscom für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden bis zum Betrage von CHF 500'000 je Schadenereignis und für Vermögensschäden höchstens bis zum Betrag von CHF 50'000 je Schadenereignis. In keinem Fall haftet Swisscom für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Daten- oder Reputationsverluste. Swisscom haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung auf Grund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw.. Kann Swisscom ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Swisscom haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hinausschieben der Vertragserfüllung entstehen.

Bei Personalverleih haftet Swisscom ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl der verliehenen Mitarbeitenden.

Sind in den Einzelverträgen (einschliesslich deren Anhänge) Vertragsstrafen zu Lasten von Swisscom enthalten und werden diese vom Kunden geltend gemacht, so stehen dem Kunden keine weiteren Ansprüche, auch nicht Schadenersatz oder eine Rückerstattung bzw. Minderung, zu.

Weitergehende Haftungsbestimmungen zu Lasten von Swisscom, die in zu diesem Vertragsdokument nachrangigen Vertragsbestandteilen vorgesehen sind, gelten nicht.

7 Vertragsdauer und -änderung

7.1 Dauer und Kündigung

Die Verträge treten mit deren Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Werden Verträge nicht zeitlich begrenzt, so gelten sie jeweils hinsichtlich der darin enthaltenen Dauerschuldleistung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie können mangels anderer Abrede jeweils auf Ende Kalenderjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden. Wurde eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine Kündigung frühestens auf Ablauf der Mindestlaufzeit möglich.

Wird ein Rahmenvertrag gekündigt, so laufen die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen, zeitlich befristeten bzw. mit Mindestlaufzeiten versehenen Einzelverträge bis zur Erreichung des Ende der Vertragslaufzeit resp. Mindestvertragslaufzeit ordnungsgemäss weiter; die Bestimmungen des entsprechenden Rahmenvertrags bleiben insofern anwendbar. Alle anderen unter dem gekündigten Rahmenvertrag geschlossenen Einzelverträge gelten automatisch ohne weiteres Zutun ebenfalls auf das Ende des Rahmenvertrags als gekündigt.

Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt jederzeit vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a) der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung der vereinbarten Zusammenarbeit der jeweiligen Verträge für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei ein Rahmenvertrag als Ganzes nur ausserordentlich gekündigt werden kann, wenn die Vertragsverletzungen sich auf sämtliche Einzelverträge oder auf spezifische sich jedoch auf sämtliche Einzelverträge auswirkenden Pflichten aus dem jeweiligen Rahmenvertrag erstrecken. Mit einer ausserordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags gelten auch alle Einzelverträge als gekündigt;

b) die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder Nachlassstundung einer Partei. In diesen Fällen gilt das ausserordentliche Kündigungsrecht nur für die andere Partei.

Lässt sich eine Vertragsverletzung einer Partei beheben, so hat die andere Partei die Vertragsverletzung schriftlich abzumahnen und zu deren Behebung 60 Tage Zeit einzuräumen, bevor sie die Kündigung ausspricht.

7.2 Vertragsänderungen

Swisscom kann die Konditionen ihrer Leistungen im Rahmen der Einzelverträge geänderten betrieblichen und geschäftlichen Verhältnissen jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres anpassen, sofern und soweit Anpassungen einem schützenswerten Interesse entsprechen (z.B. neue Standards oder regulatorische Vorgaben, neue Technologien, Lieferantenumstellungen, Anpassungen der Hard- und Software, neue oder veränderte Dienstleistungen des Kunden, Änderungen von Lizenzmodellen, Teuerung) und die daraus resultierenden Anpassungen, insbesondere Preiserhöhungen, für den Kunden zumutbar sind.

Die Vertragsanpassungen werden dem Kunden von Swisscom jeweils bis spätestens 15. November des Vorjahres schriftlich bekannt gegeben. Sofern es sich um objektiv wesentliche Anpassungen handelt, steht dem Kunden ein ausserordentliches Recht auf Kündigung der betroffenen Verträge auf den nachfolgenden 31. Dezember zu, das er binnen 30 Tagen nach dem Datum der Mitteilung der Anpassung ausüben muss. Die Anpassung der Preise an die Teuerung gilt nicht als wesentliche Anpassung.

8 Folgen der Beendigung

8.1 Allgemein

Tritt der Kunde von einem Einzelvertrag zurück bzw. kündigt er einen solchen ausserordentlich, hat dies nicht automatisch auch den Rücktritt oder die Kündigung anderer Einzelverträge oder des diese umfassenden Rahmenvertrags zur Folge, es sei denn, dass diese vom aufgelösten Einzelvertrag abhängig sind. Die Bestimmungen von Ziffer 9.2, Ziffer 9.3 sowie Ziffer 3.2 bezüglich der Schutz- und Nutzungsrechte an gemeinsam geschaffenem Geistigen Eigentum gelten über die Beendigung der Verträge hinaus.

8.2 Beendigungshandlungen

Sofern der Vertragsgegenstand ein Zusammenwirken der Parteien bei Vertragsende erfordert, arbeiten die Parteien unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung zum Zwecke einer ordnungsgemässen Betriebsübergabe zusammen.

Erbringt Swisscom Leistungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus, ist Swisscom berechtigt, auf den Konditionen der dann aktuellen Fassung der Einzelverträge marktübliche Zuschläge zu erheben. In den Einzelverträgen nicht erfasste oder darüber hinausgehende Leistungen werden von Swisscom zu den jeweils geltenden Stundensätzen von Swisscom offeriert.

8.3 Entschädigungspflichten des Kunden bei ausserordentlicher Vertragsbeendigung

Im Falle einer ausserordentlichen Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, die für ihn dediziert eingesetzte ITHardware im Beendigungs- oder Kündigungszeitpunkt zu kaufen, soweit dies von Swisscom gefordert wird. Jegliche Sachgewährleistung ist wegbedungen; soweit Sachgewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten von Swisscom geltend gemacht werden können, unterstützt Swisscom den Kunden bei der Geltendmachung dieser Ansprüche.

Der Preis für die dedizierte IT-Hardware richtet sich nach dem Buchwert im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auf Basis einer linearen Abschreibung über die ordentliche Vertragsdauer.

Soweit rechtlich möglich und von Swisscom gefordert, wird der Kunde ebenfalls in Verträge (z.B. Lizenzen, Wartung, Pflege) eintreten, die Swisscom mit Dritten spezifisch zur Leistungserbringung gegenüber dem Kunden abgeschlossen hat.

Schadenersatzansprüche beider Parteien bleiben vorbehalten.

8.4 Rückgabe, Räumung von Räumlichkeiten

Die Rücknahme bzw. Rückgabe sowie die Räumung etwaiger Räumlichkeiten und Rückgabe von Schlüsseln durch Swisscom hat binnen 30 Tagen nach Beendigung des jeweiligen Vertrags zu erfolgen.

8.5 Übergabe von Datenbeständen Sofern Swisscom über Datenbestände des Kunden verfügt, hat sie diese dem Kunden zu übergeben. Der Kunde hat den Empfang des vollständigen Datenbestands schriftlich zu bestätigen. Swisscom hat Datenbestände bis 30 Tage nach Beendigung der jeweiligen Verträge ohne besondere Abgeltung aufzubewahren. Sie darf sie für die Dauer von drei Monaten ohne Zustimmung des Kunden nicht vernichten.

9 Datenschutz, Geheimhaltung

9.1 Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, die Bestimmungen des eidgenössischen Datenschutzgesetzes jederzeit einzuhalten. Dies umfasst auch die Vornahme der nötigen technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen. Der Kunde hat die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch seine Mitarbeiter und Dritte, die seine Angebote und Systeme nutzen, sicherzustellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die betroffenen Personen über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten zu informieren und ggf. die dafür nötigen Einwilligungen einzuholen (einschliesslich der Befugnis zur Übertragung der Datenbearbeitung an Swisscom, sollte eine solche vorgesehen sein).

Beim Umgang mit Daten hält sich Swisscom an die geltende Gesetzgebung. Swisscom erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Leistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, namentlich die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.

Der Kunde willigt jedoch ein, dass Swisscom im Zusammenhang mit Abschluss und Abwicklung des Vertrages Auskünfte über ihn einholen bzw. Daten betreffend sein Zahlungsverhalten weitergeben kann, seine Daten für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und Produkte und für massgeschneiderte Angebote verwendet und dass seine Daten zu den gleichen Zwecken innerhalb der Swisscom Gruppe bearbeitet werden können. Wird eine Leistung von Swisscom gemeinsam mit Dritten erbracht, oder bezieht der Kunde im Rahmen der Verträge Leistungen Dritter, so kann Swisscom Daten über den Kunden an Dritte weitergeben, insoweit dies für die Erbringung solcher Leistungen oder das Inkasso notwendig ist oder dies damit zusammenhängt. Der Kunde willigt dabei auch in die Übertragung von Daten ins Ausland ein, soweit Swisscom eine solche für erforderlich hält.

9.2 Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen der Verträge oder mit der Vertragsbeziehung der Parteien von der anderen Partei oder über deren Kunden und Geschäftsbeziehungen erfahren, streng vertraulich zu behandeln, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch sie zu veröffentlichen, sofern und soweit die andere Partei dies nicht ausdrücklich erlaubt, dies aufgrund richterlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht erforderlich wird oder die Verträge dies Swisscom erlauben.

Swisscom ist jedoch befugt, Namen und Kennzeichen des Kunden sowie die vereinbarten Leistungen von Swisscom zu Referenzzwecken zu gebrauchen. Weitergehende Werbung und Publikationen über projektspezifische Dienstleistungen bedürfen der Zustimmung der anderen Partei.

9.3 Abwerbeverbot

Jede Partei verpflichtet sich, angestellte Organe und Hilfspersonen der anderen Partei, die am Abschluss oder der Abwicklung der Einzelverträge direkt beteiligt sind oder waren, während der Vertragsdauer und ein Jahr danach weder abzuwerben, noch in anderer Weise zur Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses zu bewegen.

10 Weitere Bestimmungen

Die Verträge (einschliesslich dieser AGB) ersetzen jeweils alle früheren Absprachen, Korrespondenzen, Erklärungen, Verhandlungen oder Vereinbarungen der Parteien über den Vertragsgegenstand der jeweiligen Verträge, es sei denn, es wird in den jeweiligen Verträgen ausdrücklich auf diese verwiesen. Dies gilt auch für Angebote, Ausschreibungen oder Spezifikationen.

Die Gültigkeit der jeweiligen Verträge steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Abwicklung der jeweiligen Verträge erteilt werden. Die Verantwortlichkeit dafür und den Schaden aus dem Dahinfallen der jeweiligen Verträge trägt der Kunde.

Alle Änderungen und Abweichungen von den jeweiligen Verträgen bedürfen der Schriftform, soweit die Parteien kein anderes Verfahren schriftlich vereinbart haben. Ziffer 7.2 bleibt vorbehalten.

Eine Verrechnung von Forderungen durch den Kunden ist nur mit Zustimmung der Swisscom zulässig.

Die Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Verträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei an Dritte abgetreten und übertragen werden. Swisscom kann die Rechte und Pflichten jedoch mit befreiender Wirkung jederzeit auf eine andere Gesellschaft der Swisscom Gruppe abtreten und übertragen.

Die Parteien sind sich einig, dass sie durch einen Rahmenvertrag oder durch Einzelverträge keine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) eingehen wollen. Sollte eine solche wider Erwarten angenommen werden, so soll die Auflösung des Vertrages, mit dem sie zusammenhängt, zugleich zur Auflösung der einfachen Gesellschaft führen.

Sollten sich Teile der jeweiligen Verträge (einschliesslich dieser AGB) als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen oder den Bestand der jeweiligen und anderen Verträge haben. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien am nächsten kommt.

Die Vertragsbeziehung der Parteien, einschliesslich eines Rahmenvertrags und aller Einzelverträge, untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Parteien erklären das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 für nicht anwendbar.

Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung der Parteien, eines Rahmenvertrags und aller Einzelverträge wird ausschliesslich Bern vereinbart. Swisscom darf den Kunden jedoch auch an dessen Sitz/Wohnsitz belangen.